JJS begrüsst die Annahme der Branchenvereinbarung
Olivia Ruffiner
Die Annahme der Branchenvereinbarung zwischen dem Verlegerverband Schweizer Medien, Syndicom und Impressum stärkt Fairness im Journalismus. Doch bei Praktika klafft eine Lücke: Junge Talente brauchen mehr als Minimalgarantien, um der Branche treu zu bleiben.
Luzern, 7. Mai 2026 – JJS begrüsst die Annahme der Branchenvereinbarung zwischen dem Verlegerverband Schweizer Medien, Syndicom und Impressum. Die Vereinbarung schafft eine verbindliche Ausgangslage, stärkt denjenigen den Rücken, die bislang unter diesen Mindestanforderungen arbeiteten, und verhindert weitere Rückschritte in einem Berufsfeld, das seit Jahren unter Druck steht.
Es ist ein wichtiger Schritt, der anerkennt, dass faire Arbeitsbedingungen kein Nice-to-have sind, sondern eine Grundvoraussetzung. JJS begrüsst diesen Schritt ausdrücklich.
Es gilt aber die Vereinbarung als das zu betrachten, was sie ist: ein Grundstein. Insbesondere bei Praktika braucht es mehr Verbindlichkeiten.
Die Vereinbarung sieht erhebliche Verbesserungen für Stagiares und Volontariate vor, sowie Löhne für Berufseinsteiger:innen, die über den bisherigen Niveau liegen. Ein Praktikum ist einer der meistgewählten Einstiegswege in den Journalismus. Umso mehr fällt auf, dass die Branchenvereinbarung hier die schwächsten Verbindlichkeiten setzt. Für Praktikant:innen ist ein Mindestlohn von 2000 CHF monatlich vorgesehen, ab dem 7. Praktikumsmonat. Praktika dürfen zudem nicht länger als 12 Monate dauern.
Praktikant:innen brauchen mehr als Minimalgarantien. Sie brauchen eine faire Entlohnung während des ganzen Praktikums, klare Lernziele und Perspektiven danach. Für eine Branche, die es sich nicht leisten kann, den Nachwuchs zu verlieren.
JJS erkennt das Potenzial der Branchenvereinbarung. Es besteht nun eine Ausgangslage, auf der man aufbauen kann. Die Branchenvereinbarung bietet der Branche die reale Möglichkeit, aus dem jahrelangen Krisenmodus auszubrechen und wieder als attraktiver Arbeitsort wahrgenommen zu werden.
Es liegt nun an den Arbeitgeber:innen und Verlägen, diese Vereinbarung zu unterzeichnen.